Die GEW bekennt sich zum Kampf gegen Rassismus, Antisemitismus, Gewaltverherrlichung und alle Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Vom Antisemitismus, der nach dem Terrorangriff der Hamas am 7.Oktober 2023 und im Kontext des Gaza-Kriegs und der Politik der israelischen Regierung auch in Bildungseinrichtungen massiv zugenommen hat, geht eine nicht zu unterschätzende Bedrohung für das jüdische Leben in Deutschland aus, der auch die GEW entgegentreten muss.
GEW-Mitglieder aus verschiedenen Bildungsbereichen haben in einer vom Landesvorstand eingesetzten „Arbeitsgruppe Antisemitismus“ Materialien zusammengestellt, die – nach dem Auftrag des Landesvorstands – „den Beschäftigten im Bildungsbereich zum Umgang mit antisemitischen Haltungen, Äußerungen und Übergriffen angeboten werden“ sollen.
Die GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus stellen diese Materialsammlung für den Bereich der Schule (Grundschule und Sekundarstufe I) interessierten Kolleginnen und Kollegen für ihre pädagogische Arbeit zur Verfügung. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Positionen und Argumente. Sie bietet Hilfestellungen für die individuelle Meinungsbildung von Pädagoginnen und Pädagogen an, die in ihrer pädagogischen Arbeit mit Antisemitismus konfrontiert werden. Sie erwarten zu Recht auch von der GEW Unterstützung, um sprech- und handlungsfähig zu sein. Wir wissen von Kindern und Eltern, die sich gezwungen sehen, ihre jüdische Identität zu verbergen. Wir sehen mit Sorge, dass Jüdinnen und Juden in Deutschland pauschal für die Politik der israelischen Regierung in Verantwortung genommen werden. Und wir sehen mit Sorge, dass im Kontext einer legitimen Kritik an der israelischen Regierung und dem Vorgehen des israelischen Militärs antisemitische, judenfeindliche Ressentiments geschürt werden und der Holocaust relativiert wird.
Um auf Antisemitismus zu reagieren oder diesem vorzubeugen, ist eine sichere und wertschätzende Lernumgebung erforderlich, die ein freies Sprechen ermöglicht und auch denen eine Stimme gibt, deren Perspektive in der Lerngruppe nicht vertreten ist. Zur Antisemitismusprävention gehört die Förderung eines auf Respekt beruhenden Umgangs miteinander, die konsequente Ächtung aller Formen des Mobbings und der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit sowie die Entwicklung von Empathiefähigkeit, um die Perspektiven anderer Menschen einnehmen zu können. Da Judenfeindschaft immer wieder mit magischem Denken und Verschwörungsmythen verbunden ist, sind Methoden des forschenden Lernens zur Anbahnung des wissenschaftlichen Denkens und Arbeitens ebenfalls ein Bestandteil der Prävention. Insbesondere in multikulturellen Klassenzimmern ist die Anerkennung des Leids der anderen eine Voraussetzung, um selbst und miteinander sprechfähig zu sein.
Download: Antisemitismus-Material-GEW-GG-MTK-2026
]]>Ein Angebot der GEW-Kreisverbände Groß-Gerau und Main-Taunus für GEW-Seniorinnen und GEW-Senioren vom 9. bis 11. Oktober 2026
Das Elsass ist geprägt von einer wechselvollen Geschichte zwischen Deutschland und Frankreich. Drei große Kriege und wechselnde Staatszugehörigkeit hinterließen Spuren. Wir wollen uns mit dieser Geschichte etwas näher befassen.
Wir treffen uns am 9. Oktober um 18 Uhr in der Hôstellerie Saint Florent in der Rue du Nideck in Oberhaslach. Auf den Aperitif folgt ein Vier-Gänge-Menü. Am Samstag fahren wir nach einem üppigen Frühstück gegen 9 Uhr im Bus zum Hartmannswillerkopf. Dort erinnert die deutsch-französische Gedenkstätte „Historial du Hartmannswillerkopf“ an die blutigen Kämpfe, die hier im Ersten Weltkrieg stattfanden. Nach dem Besuch der Gedenkstätte gibt es die Möglichkeit, das französische „Nationale Denkmal am Hartmannswillerkopf“ und das „Schlachtfeld“ zu erkunden. Um 13 Uhr fahren wir weiter zur Ferme Auberge du Freundstein. Nach der Mittagspause geht es weiter zum Grand Ballon. Hier bietet sich ein nicht allzu schwieriger Spaziergang zum Gipfel an. Feste Schuhe sind ratsam. Über die Route des Crêtes fahren wir dann zurück nach Oberhaslach. Im Saint Florent gibt es dann ab 19 Uhr unser Abendessen.
Am Sonntagmorgen besuchen wir nach dem Frühstück das Mémorial Alsace-Moselle bei Schirmeck. Hier wird die wechselhafte deutsch-französische Geschichte des Elsass anschaulich dargestellt. Da es nicht weit vom Hotel entfernt ist, fahren wir mit unseren PKW. Ein kleines Mittagessen um 13 Uhr im St. Florent dürfte nach der üppigen Verpflegung am Wochenende reichen.
Die Anreise erfolgt privat, bei Bedarf können Fahrgemeinschaften gebildet werden.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung (ohne Getränke): GEW-Mitglieder und ihre Begleitperson zahlen 150 Euro, Nichtmitglieder 200, Einzelzimmerzuschlag 16 Euro pro Tag.
Die Kosten für den Bus zum Hartmannswillerkopf übernimmt die GEW.
Anmeldung: bernd.heyl@t-online.de
Bitte gebt mit an, ob ihr eine Mitfahrgelegenheit sucht oder anbietet und ob ihr vegetarisches Essen möchtet oder Allergien zu beachten sind.
Nachfragen: Bernd Heyl, Tel. 06152-1877471
Wir haben 20 Plätze reserviert. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.

Hôstellerie Saint Florent in Oberhaslach

Deutsch-französische Soldatenverbrüderung am Hartmannswillerkopf
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Zu den Aufgaben der Schulleitung und der Gesamtkonferenzen gehört in diesen Tagen auch die Verteilung der Deputate, die in der Pflichtstundenverordnung (PflStdV) unter anderem für den Schulleiter oder die Schulleiterin, die sonstigen Schulleitungsmitglieder und das Kollegium (Schuldeputat) vorgesehen sind, um diese für ihre besonderen dienstlichen Aufgaben vom Unterricht zu entlasten. Dabei müssen die Konferenzbeschlüsse zur Verteilung des Schuldeputats „spätestens bis zum Ende eines Schuljahres für das jeweils folgende Schuljahr vorliegen“ (§ 6 Abs.4).
Die genannten Deputate orientieren sich an der Schulform und der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule. Jedes Deputat ist zunächst mit einem schulformbezogenen Sockelbetrag ausgestattet, für das Leiterdeputat in § 4, für das Leitungsdeputat in § 5 und für das Schuldeputat in § 6. In einer Anlage zur PflStdV legt das HMKB die schülerzahlbezogenen Faktoren für die einzelnen Deputate fest. Das Stundendeputat errechnet sich dann aus der Multiplikation des Faktors mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler. Einige Beispielrechnung finden sich in der Tabelle.

Das Schuldeputat
„Das Schuldeputat wird für besondere dienstliche Tätigkeiten und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen einzelner Lehrkräfte oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gewährt.“ (§ 6 Abs.1 PflStdV)
In § 6 Abs.4 ist geregelt, wie der erforderliche Beschluss der Gesamtkonferenz zustande kommt. Für die Verteilung des Schuldeputats legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der Gesamtkonferenz einen Vorschlag vor. An vielen Schulen gibt es im Vorfeld Beratungen beispielsweise mit dem Personalrat, auch wenn dieser hier kein förmliches Mitbestimmungsrecht hat. Geregelt ist auch der Fall, dass zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Gesamtkonferenz keine Einigung über die Verteilung erzielt werden kann. In diesem Fall „entscheidet die Gesamtkonferenz über die Verteilung der Hälfte der Wochenstunden; die Verteilung der anderen Hälfte obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter“. Ausdrücklich ist durch Einzelerlasse des HMKB klargestellt, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin diese „andere Hälfte“ keinesfalls nach Gutdünken verteilen oder dem Leitungsdeputat zuschlagen kann. Sie ist ausschließlich für die in § 6 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden.
Das Schuldeputat ist in den letzten Jahrzehnten trotz vieler neuer dienstlicher Aufgaben und Herausforderungen nicht gestiegen. Im Gegenteil: Dort, wo Entlastungen für neue Aufgaben unabdingbar erschienen, hat das HMKB keineswegs neue Deputate zur Verfügung gestellt, sondern sich aus dem eh zu knappen Schuldeputat bedient. Aus dem Schuldeputat müssen auch die folgenden Tätigkeiten entlastet werden:
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, der am 21.4.2026 von der Regierungskoalition von CDU und SPD vorgelegt und derzeit im Landtag behandelt wird, sieht – neben den Kürzungen bei der Altersermäßigung (vgl. S. 6) – eine kosmetische, marginale Erhöhung der Sockeldeputate für Grundschulen, gymnasiale Oberstufen, Abendgymnasien, Hessenkollegs und berufliche Schulen um 0,5 Stunden pro Schule vor. Alle anderen Schulformen gehen leer aus.
Übertragung dienstlicher Aufgaben
Angesichts der notorischen Knappheit des Schuldeputats sollte die Gesamtkonferenz dringend darauf achten, dass nicht auch noch originäre Aufgaben der Schulleitung aus dem Schuldeputat entlastet werden. Auch hier hilft ein Blick in die Pflichtstundenverordnung:
„Schulleiterinnen und Schulleiter können Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen besondere außerunterrichtliche Tätigkeiten (…) übertragen und dafür Anrechnungen auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl aus dem Leiterdeputat, dem Leitungsdeputat, dem zusätzlichen Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 5 und 6 oder dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung gewähren.“ (§ 3 Abs.4)
Zusätzliche Anrechnungsstunden für Lehrkräfte können also auch aus dem Leiter- oder Leitungsdeputat oder aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung kommen. Dieser Zuschlag beträgt 4 Prozent der Stunden, die für die Abdeckung der Stundentafel zugewiesen werden, an Selbstständigen Schulen 5 Prozent.
Deshalb lohnt sich an dieser Stelle auch ein Blick in die amtliche Auskunft des Kultusministers, wofür der Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung überhaupt verwendet werden soll (Landtagsdrucksache DS 19/790). Genannt werden unter anderem Projekte zur Öffnung der Schule, präventive Maßnahmen, die Zusammenarbeit mit Jugendämtern oder die Stärkung der Elternarbeit oder aufsuchende Elternarbeit. Den vollen Wortlaut der Drucksache haben wir hier eingestellt:
Danach ist es also möglich, dass Lehrkräften, denen hier besondere Aufgaben bei der konzeptionellen Ausgestaltung oder Durchführung von Maßnahmen übertragen werden, Entlastungsstunden aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtszuweisung gewährt werden.
Zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputate
Noch komplizierter wird die Berechnung und Transparenz der Deputate durch die Regelungen in § 3 Absätze 3, 5 und 6 PflStdV:
„Für Aufgaben von Schulleiterinnen und Schulleitern und für weitere Schulleitungsaufgaben kann aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung (…) ein zusätzliches Leiter- und Leitungsdeputat generiert werden.“ (§ 3 Abs.3)
Die Frage der GEW, warum eigentlich nur ein „zusätzliches Leiter- und Leitungsdeputat“ und kein zusätzliches Schuldeputat „generiert“ werden kann, wurde leider nie beantwortet. Um so wichtiger ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Übertragung von Stunden aus dem Leiter- oder Leitungsdeputat. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gesamtkonferenz einbezogen werden muss.
Für das „zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputat“ an Selbstständigen Schulen gibt es weder eine Obergrenze noch eine Beteiligung der Gesamtkonferenz. Trotzdem muss auch an diesen Schulen der Gesamtkonferenz, ggf. auch der Schulkonferenz offengelegt werden, ob und in welchem Umfang die Schulleitung von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, da diese Stunden anderen pädagogischen Zwecken entzogen werden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer formal nicht selbstständigen Schule kann nur „bis zu 20 vom Hundert des Zuschlags zur Grundunterrichtsversorgung auf das zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 3 übertragen“. Zusätzliche „zehn vom Hundert des Zuschlags zur Grundunterrichtsversorgung“ können nur „im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz“ übertragen werden (§ 3 Abs.6). Auch hier könnte die Gesamtkonferenz fragen, ob Stunden nicht auch an Lehrkräfte vergeben werden müssen oder können.
Harald Freiling
Mit den Fragen der Berechnung, der Verwendung und der Verteilung des Zuschlags zur Grundunterrichtszuweisung und den rechtlichen Vorgaben für die Deputate befasst sich eine 2019 veröffentlichte Broschüre der GEW Hessen. Die Broschüre kann hier heruntergeladen werden:
Die zeit- und systemgerechte Übertragung des Tarifergebnisses der Tarifrunde Hessen auf die Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen. Zum 1. Juli 2026 steigen die Grundgehaltstabellen um 3,02 Prozent, mindestens 110 Euro monatlich. Und zum 1. Oktober 2027 steigen sie um weitere 2,8 Prozent.
Über diese Punkte hinaus gibt es keine Veränderungen an der Grundtabelle. Das Innenministerium hält die Amtsangemessenheit der neuen Besoldungstabellen dennoch für gegeben, weil das alimentationsrechtliche „Alleinverdienermodell“ durch ein sog. „Familieneinkommensmodell“ ersetzt wird. Das verändert die Berechnung des relevanten Einkommens durchgreifend, denn es wird ein fiktives Einkommen eines zweiten erwachsenen Haushaltsmitglieds angenommen und zum Familieneinkommen gezählt. Hier folgt Hessen den Besoldungsgesetzen bzw. Besoldungsgesetzentwürfen des Bundes und anderer Bundesländer.
Die rechtliche Zulässigkeit dieses Modells und seiner Berechnungsgrundlagen sind zweifelhaft. Das BVerfG hatte sich im September 2025 zu dieser Möglichkeit nicht geäußert. Es hatte lediglich darauf verwiesen, dass die „vierköpfige Familie“ kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt, sondern dass es sich um eine bloße Bezugsgröße handelt. Es stehe dem Gesetzgeber unter bestimmten Bedingungen gegebenenfalls frei, diesbezüglich konzeptionelle Änderungen vorzunehmen. Die DGB-Gewerkschaften werden das vorgelegte Konzept genau prüfen.
Der Besoldungsgesetzentwurf soll bereits am Dienstag, den 19. Mai 2026, in erster Lesung im Hessischen Landtag behandelt werden.
Zur Frage, wie mit den Widersprüchen der Kolleg:innen aus den letzten Jahren umgegangen wird, hat sich der Minister nicht konkret geäußert. Nach Verabschiedung des Gesetzes soll dieses Problem „anschließend“ angegangen werden. Zum Zeitpunkt einer möglichen Lösung dieser Problematik blieb das Innenministerium unbestimmt.
]]>Wir, die Personalräte der Integrierten Gesamtschulen des Kreises Groß-Gerau haben mit Bestürzung von den geplanten Sparmaßnahmen bei der Zuweisung für Binnendifferenzierung gehört. Wir versuchen gerade an unseren Schulen allen Schüler*innen gerecht zu werden, sie individuell zu fördern und ihnen zum bestmöglichen Schulabschluss zu verhelfen. Wir sind der festen Meinung, dass dies besser gelingt, wenn Schüler*innen mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen möglichst viel gemeinsam in einer Klassengemeinschaft zusammen sind. Diese Form ermöglicht ein soziales Miteinander und stärkt so die Gemeinschaft, was gerade in diesen Zeiten dringend notwendig erscheint. Auch deshalb haben gerade die Gesamtschulen in den letzten Jahren die Inklusion von beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen getragen und unterstützt. Sie ist integraler Bestandteil unseres Denkens und Handelns trotz nicht einmal annähernd ausreichender Ressourcen. (…) Auch die Integration Geflüchteter liegt uns am Herzen. Hier schultern wir den Hauptteil der Arbeit der Sekundarstufenschulen mit guten Erfolgen. Wir sind der festen Überzeugung, dass nur so Chancengerechtigkeit gelingen kann.
Für unser pädagogisches Konzept ist die individuelle Förderung jedes Schülers und jeder Schülerin durch Förderangebote, zusätzliche Lernzeiten und Team-Teaching Voraussetzung. Die Senkung der Klassengröße in Klassen ohne äußere Differenzierung von 27 auf 25 Schüler:innen ist für diese Arbeit schön, aber noch nie ausreichend gewesen. Sie wird in der Praxis auch an den meisten Schulen ab Klasse 6 schon jetzt überschritten, da wir auch die vielen Schüler:innen auffangen, die von den Gymnasien querversetzt werden.
Der bisherige „Zuschlag für äußere Fachleistungsdifferenzierung“ hat uns in den vergangenen Jahren wenigstens zu einem Teil geholfen, unsere Förderkonzepte personell zu hinterlegen, auch wenn eine noch bessere personelle Ausstattung notwendig wäre. Ohne sie können wir Teile unseres pädagogischen Konzeptes schon im nächsten Schuljahr nicht mehr durchhalten. Die Streichung der Zuweisung sehen wir als das Gegenteil von Wertschätzung unserer Arbeit durch den Arbeitgeber. Sie wird volkswirtschaftlich nicht zu Einsparungen führen, denn sie gefährdet erfolgreiche Bildungsabschlüsse. Sie treffen die am stärksten, die auf Unterstützung angewiesen sind.
Der Personalrat und die Personalversammlung der Martin-Niemöller-Schule Riedstadt.
Die Personalräte der IGS Kelsterbach, der Martin-Buber-Schule Groß-Gerau, der Bertha-von-Suttner-Schule Mörfelden-Walldorf, der IGS Mainspitze Ginsheim-Gustavsburg, der Anne-Frank-Schule Raunheim und der Alexander-von-Humboldt-Schule Rüsselsheim
GEW-Kreisverband Groß-Gerau

Not amused: Auch die Kolleginnen und Kollegen der IGS Mainspitze sind verärgert über die hessische Schulpolitik. Sie machen es sich bewusst nicht einfach, die Schülerinnen und Schüler nach Schulnoten in die Schubladen des dreigliedrigen Schulsystems zu stecken, wie sie sich in den traditionellen ABC-Kursen vieler Integrierter Gesamtschulen wiederfinden. Dafür werden sie jetzt mit dem Entzug der gerade für die Binnendifferenzierung wichtigen Zuschläge bestraft. Und nebenbei wurden ihnen noch Container für ein zukünftiges Gymnasium Bischofsheim vor die Nase gesetzt…
Springt der Kreis jetzt in die Bresche?
Bis zu den Kommunalwahlen am 15. März 2026 gab es im Groß-Gerauer Kreistag eine rot-grün-rote Koalition. Wenige Tage vor der Wahl setzte sie in der Auseinandersetzung um die Zuschläge für Binnendifferenzierung an Integrierten Gesamtschulen ein Zeichen. Landrat Thomas Will (SPD) gab am 12.3.2026 bekannt, dass der Kreis für ein Jahr die Ausfallkosten übernimmt, „die durch die Entscheidung des hessischen Kultusministeriums entstehen, ab dem Schuljahr 2026/2027 den IGS in Hessen den Zuschlag für die Binnendifferenzierung erheblich zu kürzen“. Weiter heißt es in der Pressemitteilung des Kreises:
„Auch wenn das Land seine ursprünglichen Pläne reduziert hat und die Kürzung nun nur für ein Schuljahr im Raum steht, bedeutet das für IGS in Kreisträgerschaft viel: So sind es an der Raunheimer Anne-Frank-Schule 45 gekürzte Stunden pro Woche, an der IGS Mainspitze und an der Johannes-Gutenberg-Schule in Gernsheim je 14, an der Martin-Buber-Schule in Groß-Gerau 21 und an der Riedstädter Martin-Niemöller-Schule gar 70 Stunden pro Woche. Das Konzept des Kreises sieht daher vor, die Gelder für das entsprechende Personal für das Schuljahr 2026/27 bereitzustellen, damit beispielsweise die vor Ort tätigen Menschen weiter beschäftigt werden können. Dabei werden Kooperationen mit der Kreisvolkshochschule sowie der Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft AVM geprüft. Die nötigen Finanzmittel in Höhe von knapp 460.000 Euro (191.000 Euro in 2026 bzw. 268.000 Euro in 2027) sollen aus den Etats finanziert werden; die notwendigen Beschlüsse dazu sind in Vorbereitung.
Wir lassen die Schulen, anders als das Land, nicht im Regen stehen. Wir können nicht einfach zulassen, dass innerhalb eines Schuljahres Strukturen zerschlagen werden, die für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler sehr wichtig sind. Die Binnendifferenzierung ist kein pädagogischer Luxus, sondern eine notwendige und bewährte Antwort auf aktuelle Herausforderungen: Junge Menschen werden dadurch fachlich gefordert und gefördert, in ihrer persönlichen Entwicklung gestärkt und in ihrer sozialen Kompetenz unterstützt. Binnendifferenzierung ermöglicht gezielte Förderung, stabilisiert Bildungsbiografien und beugt Schulabbrüchen vor. Dafür sind verlässliche personelle Ressourcen unabdingbar.“
Meine Steuererklärung für 2025
Infos zum Arbeitszimmer, zum Landesticket und zum GEW-Beitrag
Muss ich mein Landesticket als geldwerten Vorteil versteuern? Und was muss ich bei den Fahrten zum Arbeitsplatz angeben? Antworten auf diese und andere Fragen zum Landesticket für die Beschäftigten des Landes Hessen findet man auf der Internetseite des Hessischen Innenministeriums: „Der steuerliche Werbungskostenabzug beim einzelnen Bediensteten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Form der Entfernungspauschale wird durch die Nutzung des Landestickets nicht berührt. Das Land Hessen wird in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber den sogenannten geldwerten Vorteil gegenüber der Finanzverwaltung versteuern. Eine Ausweisung in der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt nicht.“ Landesbedienstete mit einem Landesticket müssen es also auch in der Steuerklärung nicht angeben und können die Pendlerpauschale wie alle anderen Beschäftigten in Anspruch nehmen.
Schon seit 2023 können Lehrkräfte, die an der Schule keinen eigenen Arbeitsplatz mit Schreibtisch und Bücherregal haben, für jeden Tag, an dem sie zu Hause arbeiten beziehungsweise neben dem Unterricht auch noch zu Hause arbeiten, eine Tagespauschale von 6 Euro für bis zu 210 Arbeitstage absetzen. Maximal können also 1.260 Euro jährlich abgesetzt werden. Das Klassenzimmer oder der Tischanteil im Lehrerzimmer zählen dabei nicht als eigener Arbeitsplatz. Dabei ist es unerheblich, ob sie zu Hause ein Arbeitszimmer haben oder zum Beispiel an einem Küchentisch oder an einer kleinen Arbeitsecke arbeiten. Die Kosten müssen auch nicht mehr erhoben und gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Da Lehrkräfte auch in der unterrichtsfreien Zeit ihren Unterricht vor- und nachbereiten beziehungsweise viele Korrekturen vornehmen, können sie 210 Arbeitstage und damit den Maximalbetrag von 1.260 Euro erreichen. An den Tagen, an denen sie auch unterrichten oder an Besprechungen, Konferenzen und so weiter teilnehmen, können sie zusätzlich auch noch die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen.
Die Beiträge für die Mitgliedschaft in der GEW können steuerlich abgesetzt werden. Das gilt auch für Pensionärinnen und Pensionäre und Rentnerinnen und Rentner. Auch wenn der Steuererklärung keine Belege mehr beigefügt werden müssen, möchte man die Höhe der Beiträge wissen und einen Beleg für eine mögliche Nachfrage des Finanzamts haben. Die GEW hat dazu folgende Möglichkeiten eingerichtet:
1.) Kontoauszug: Dem ersten Einzug des Mitgliedsbeitrags im Jahr 2026, frühestens aber im Februar 2026, ist der im Jahr 2025 entrichtete Mitgliedsbeitrag zu entnehmen.
2.) www.gew.de: Die Jahresbescheinigung für den persönlichen Mitgliedsbeitrag kann man auch online im Mitgliederbereich der GEW-Homepage abrufen. Dazu geht man auf die Seite www.gew.de/anmeldung. Dort kann man ein individuelles Benutzerkonto einrichten. Die geforderte Mitgliedsnummer kann man dem Adressaufkleber auf jeder E & W entnehmen. Einmal registriert kommt man mit dem selbst gewählten Passwort zum Serviceportal der Mitgliederverwaltung und kann dort die Beitragsbescheinigung herunterladen. Die Bescheinigung für 2025 ist ab Februar 2026 verfügbar.
Ab dem 1.1.2026 treten unter anderem folgende Änderungen in Kraft, die jedoch erst für die Steuererklärung für das Jahr 2026 relevant sind:
Autor: Harald Freiling
Stand: 1.3.2026
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Eine Schule gut zu leiten, ist sehr anspruchsvoll und erfordert neben dem notwendigen Organisationstalent auch ausgeprägte kommunikative Fähigkeiten und Empathie gegenüber allen Gruppen der Schulgemeinschaft. Trotz der hohen Belastungen und unzureichender Rahmenbedingungen gelingt es vielen Schulleiter:innen, diesem hohen Anspruch auch im Sinne der Lehrer:innen gerecht zu werden.
Leider erreichen uns als GEW und als Mitglieder des Gesamtpersonalrats Schule (GPRS) aber auch vermehrt Berichte von unangemessenem bzw. übergriffigem Verhalten von Schulleiter:innen, die ihre Kompetenzen gegenüber Lehrkräften überschreiten. Neben unhöflichen, manchmal auch herabwürdigenden Ansprachen oder nicht nachvollziehbarem „Ausrasten“ geht es u.a. auch um unzulässige Bereitschaftsdienste, um eine nicht sachlich begründete Verlängerung der Anwesenheitspflicht, um die Nacharbeit von nicht gehaltenem Unterricht in einem unüberschaubaren Zeitraum, um die Missachtung der Rechte von Teilzeitkräften oder um Verstöße gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Personalrat. In vertraulichen Gesprächen begegnet uns oft die Angst der Kolleg:innen vor Wutausbrüchen, Sanktionen oder Nachteilen beim Unterrichtseinsatz. Über Mobbing in Schulklassen, aber auch in Lehrerkollegien wird inzwischen oft gesprochen, während das Bossing eher ein Tabu-Thema ist. Solche Zustände sind mit einem guten und produktiven Arbeitsklima an einer Schule unvereinbar, was letztlich auch die erfolgreiche pädagogische Arbeit mit den Schüler:innen negativ beeinflusst.
Übergriffige Schulleitungen
In diesem Zusammenhang empfehlen wir die Lektüre der an den Schulen leider wenig bekannten „Handlungsempfehlung zum toleranten und respektvollen Umgang“, die 2018 nach gründlichen Diskussionen des GPRS mit dem Staatlichen Schulamt vereinbart wurde. Sie setzt bei der Prävention an, sucht aber auch Auswege und benennt Zuständigkeiten und Ansprechpersonen bei schulintern nicht mehr lösbaren Konfliktfällen.
Ausdrücklich bezieht sich die Handlungsempfehlung auch auf die „Grundsätze über Zusammenarbeit und Führung in der hessischen Landesverwaltung“. Dort wird die Aufgabe von Vorgesetzten zusammenfassend wie folgt beschrieben:
„Führungskräfte sorgen maßgeblich dafür, dass sich eine wertschätzende Führungskultur in den Organisationseinheiten etablieren kann Sie fordern einen gegenseitigen vertrauens- und respektvollen sowie wertschätzenden Umgang ein, leben diesen vor und fördern so eine positive Arbeitsatmosphäre.“
Da der volle Wortlaut der Richtlinie für alle Bereiche der Landesverwaltung ein lesenswertes Dokument ist, weisen wir auch auf die Möglichkeit zum Download hin: https://tinyurl.com/yc79az3d
Die Handlungsempfehlung beschreibt als wichtige Aufgabe von Schulleitungen, auch bei schulinternen Konflikten „auf das gemeinsame Ziel der kooperativen Konfliktlösung hinzuwirken, Konfliktparteien an einen Tisch zu bringen“ und „einen Konflikt als direkt Beteiligter konstruktiv auszutragen“.
Den vollen Wortlaut der Handlungsempfehlung für die Schulen im Kreis Groß-Gerau und im Main-Taunus-Kreis findet man auf der Homepage der GEW (www.gew-gg-mtk.de > Personalrat > Download oder auch unter dem Kurzlink https://tinyurl.com/ydxs2v38)
GPRS und GEW als Ansprechpartner
Der Gesamtpersonalrat hat wie jeder Schulpersonalrat die Aufgabe „Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen“ und dafür zu sorgen, „dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden“ (§ 60 und § 2 HPVG). Deshalb sehen wir es auch als unsere Aufgabe an, die „Handlungsempfehlung zum toleranten und respektvollen Umgang“ mit Leben zu füllen und an ihrer Umsetzung mitzuwirken. Wir halten sie für einen Maßstab für ein gelungenes Miteinander an Schulen und unterstützen gerne betroffene Kolleg:innen mit der gebotenen Vertraulichkeit. Wir können sicher keine Wunder bewirken, leisten aber nach Möglichkeit gerne einen Beitrag, dass man keine Angst vor der eigenen Schulleitung haben muss. Davon abgesehen sind Hinweise für die Arbeit der GEW-Fraktion im Gesamtpersonalrat wichtig, um einen Überblick über eine mögliche Ballung von Vorfällen an Schulen zu gewinnen, gerade wenn dort etwa überdurchschnittlich viele Versetzungsanträge gestellt werden. In diesem Sinne möchten wir eine kollegiale Vernetzung im Schulamtsbezirk fördern, wobei der Austausch mit den örtlichen Personalräten bedeutend ist. Es schadet sicher auch nicht, wenn Schulleitungen allgemein Kenntnis von dieser vernetzten Personalratsarbeit haben.
Und um auch daran keinen Zweifel zu lassen: GPRS und GEW sind auch Ansprechpartner und Interessenvertretung von Schulleiterinnen und Schulleitern. Sie wählen den Gesamtpersonalrat und haben genauso Anspruch auf Unterstützung. Fast immer kandidierten auch Schulleitungsmitglieder auf der Liste der GEW. Auch sie brauchen ein Sprachrohr und Unterstützung – auch gegenüber ihren Vorgesetzten und gegenüber dem Kultusministerium. Die GEW organsiert Veranstaltungen für Schulleiterinnen und Schulleiter, kooperiert mit den Interessenverbänden der Schulleitungen in Hessen (vgl. S.6) und hat gerade in den Kreisen Groß-Gerau und Main-Taunus über mehr als 20 Jahre einen eigenen Arbeitskreis für Schulleitungen organisiert. Leider ist er aufgrund der Arbeitsbelastungen bei allen Beteiligten „eingeschlafen“.
Die Rechtsberatung der GEW
Bei den beschriebenen Konflikten zwischen Lehrkräften und Schulleitungen geht es oft im Wesentlichen um Kommunikationsprobleme. Seltener berühren sie Rechtsfragen, die einen Hebel böten, den man einfach umlegen kann, um einen Konflikt mit der Schulleitung zu lösen. Bei einer Zuspitzung der Konflikte, insbesondere wenn auch disziplinarische Maßnahmen angekündigt werden, sollten GEW-Mitglieder auf jeden Fall auch die Rechtsberatung und bei Bedarf auch den Rechtsschutz der GEW in Anspruch nehmen.
Mehr dazu und die Ansprechpersonen in den GEW-Kreisverbänden Groß-Gerau und Main-Taunus findet man hier: www.gew-gg-mtk.de > Recht > Rechtsberatung
Auch wenn es für viele alltägliche und spezifische Konflikte in Schulen eben keine dezidierte Rechtsgrundlage gibt, können entsprechende Kenntnisse nichts schaden. Von besonderer Bedeutung für das Verhältnis Schulleitung – Kollegium ist die Dienstordnung für Schulleitungen, Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Schulen. In der HLZ 9-10/ 2025 hat Harald Freiling aus seiner Erfahrung als Rechtsberater in den Kreisen Groß-Gerau und Main-Taunus einige lesenswerte Beispiele zusammengestellt, die zeigen, dass die Dienstordnung eben nicht nur die Pflichten der Lehrkräfte formuliert, sondern auch deren Rechte: Wie steht es mit unangekündigten Unterrichtsbesuchen? Kann die Schulleitung zusätzliche Anwesenheitszeiten festlegen? Wo sind die Grenzen für Mehrarbeit oder für die Übertragung besonderer Aufgaben?
Den Artikel findet man jetzt auch auf unserer Internetseite www.gew-gg-mtk.de > Recht > Themen. Download
Robert Hottinger
Robert Hottinger ist Mitglied im Vorsitzendenteam des GEW-Kreisverbands Groß-Gerau und Gewerkschaftsbeauftragter der GEW im GPRS.
]]>Seit 2022 werden die Fehlzeiten von Lehrkräften im Programm FLiS (Fehlzeiten Lehrkräfte in Schulen) gesammelt. Zuständig dafür ist die jeweilige Schulleitung. In FLiS werden Fehlzeiten in drei Kategorien gesammelt:
Die in der Jahresmeldung früher enthaltenen Daten über Dienstbefreiungen, Teilnahme an Fortbildungen, Klassenfahrten, Praktikumsbesuche etc. werden in FLiS nicht erfasst und entfallen daher in der Jahresmeldung. Zuletzt traten häufiger Personalräte an uns heran, die gefragt haben, ob die eingetragenen Fehlzeiten nicht mehr von den Lehrkräften gegengezeichnet werden müssen. Wir sind uns mit dem Schulamt einig, dass dies weiterhin geschehen muss, damit Fehleintragungen korrigiert werden bevor die Jahresmeldung Ende Januar an das Schulamt erfolgt.
In der Anlage 2 zum FLiS-Erlass vom 19.10.2022 (Musterbrief an die Lehrkräfte zur Einführung von FLiS) heißt es wörtlich: „Vor dem Erstellen der Jahresmeldung im Monat Januar erhalten Sie von Ihrer Schulleitung eine Übersicht der über Sie erfassten Abwesenheiten innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres zur Prüfung ausgehändigt.“
Anlagen zum Download:
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