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Meine Steuererklärung für 2025

Infos zum Arbeitszimmer, zum Landesticket und zum GEW-Beitrag

Meine Steuererklärung für 2025

Infos zum Arbeitszimmer, zum Landesticket und zum GEW-Beitrag

Regelungen für das Landesticket

Muss ich mein Landesticket als geldwerten Vorteil versteuern? Und was muss ich bei den Fahrten zum Arbeitsplatz angeben? Antworten auf diese und andere Fragen zum Landesticket für die Beschäftigten des Landes Hessen findet man auf der Internetseite des Hessischen Innenministeriums: „Der steuerliche Werbungskostenabzug beim einzelnen Bediensteten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Form der Entfernungspauschale wird durch die Nutzung des Landestickets nicht berührt. Das Land Hessen wird in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber den sogenannten geldwerten Vorteil gegenüber der Finanzverwaltung versteuern. Eine Ausweisung in der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt nicht.“ Landesbedienstete mit einem Landesticket müssen es also auch in der Steuerklärung nicht angeben und können die Pendlerpauschale wie alle anderen Beschäftigten in Anspruch nehmen.

Arbeitszimmer für Lehrkräfte

Schon seit 2023 können Lehrkräfte, die an der Schule keinen eigenen Arbeitsplatz mit Schreibtisch und Bücherregal haben, für jeden Tag, an dem sie zu Hause arbeiten beziehungsweise neben dem Unterricht auch noch zu Hause arbeiten, eine Tagespauschale von 6 Euro für bis zu 210 Arbeitstage absetzen. Maximal können also 1.260 Euro jährlich abgesetzt werden. Das Klassenzimmer oder der Tischanteil im Lehrerzimmer zählen dabei nicht als eigener Arbeitsplatz. Dabei ist es unerheblich, ob sie zu Hause ein Arbeitszimmer haben oder zum Beispiel an einem Küchentisch oder an einer kleinen Arbeitsecke arbeiten. Die Kosten müssen auch nicht mehr erhoben und gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Da Lehrkräfte auch in der unterrichtsfreien Zeit ihren Unterricht vor- und nachbereiten beziehungsweise viele Korrekturen vornehmen, können sie 210 Arbeitstage und damit den Maximalbetrag von 1.260 Euro erreichen. An den Tagen, an denen sie auch unterrichten oder an Besprechungen, Konferenzen und so weiter teilnehmen, können sie zusätzlich auch noch die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen.

Bescheinigung der GEW-Mitgliedsbeiträge

Die Beiträge für die Mitgliedschaft in der GEW können steuerlich abgesetzt werden. Das gilt auch für Pensionärinnen und Pensionäre und Rentnerinnen und Rentner. Auch wenn der Steuererklärung keine Belege mehr beigefügt werden müssen, möchte man die Höhe der Beiträge wissen und einen Beleg für eine mögliche Nachfrage des Finanzamts haben. Die GEW hat dazu folgende Möglichkeiten eingerichtet:

1.) Kontoauszug: Dem ersten Einzug des Mitgliedsbeitrags im Jahr 2026, frühestens aber im Februar 2026, ist der im Jahr 2025 entrichtete Mitgliedsbeitrag zu entnehmen.

2.) www.gew.de: Die Jahresbescheinigung für den persönlichen Mitgliedsbeitrag kann man auch online im Mitgliederbereich der GEW-Homepage abrufen. Dazu geht man auf die Seite www.gew.de/anmeldung. Dort kann man ein individuelles Benutzerkonto einrichten. Die geforderte Mitgliedsnummer kann man dem Adressaufkleber auf jeder E & W entnehmen. Einmal registriert kommt man mit dem selbst gewählten Passwort zum Serviceportal der Mitgliederverwaltung und kann dort die Beitragsbescheinigung herunterladen. Die Bescheinigung für 2025 ist ab Februar 2026 verfügbar.

Und was ändert sich ab 2026?

Ab dem 1.1.2026 treten unter anderem folgende Änderungen in Kraft, die jedoch erst für die Steuererklärung für das Jahr 2026 relevant sind:

  • Zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer angehoben. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Dabei ist es egal, wie der Arbeitsweg zurückgelegt wird, ob mit dem Auto, zu Fuß, mit dem Fahrrad oder der Bahn.
  • Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht. 
  • Gewerkschaftsmitglieder können ihren Beitrag zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen. Damit wird der Gewerkschaftsbeitrag im Fall niedriger Werbungskosten nicht mehr wie bisher in der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro „verschwinden“. 

Autor: Harald Freiling

Stand: 1.3.2026