Dienstbefreiung bei der Erkrankung von Kindern
§ 29 TV-H sieht zur Betreuung erkrankter Kinder bis 12 Jahre einen Freistellungsanspruch von bis zu 4 Tagen im Kalenderjahr vor. Für Beamtinnen und Beamte wird die Dienstbefreiung zur Betreuung kranker Kinder auf der Grundlage der Urlaubsverordnung erteilt. Als Orientierung dient zunächst § 29 TV-H. Für Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht darüber hinaus ein Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch). Bis Ende 2025 gilt noch eine Sonderregelung aus der Coronazeit fort, nach der Eltern je 15 statt 10 Arbeitstage pro Kind Kinderkrankengeld für die häusliche Betreuung eines kranken Kindes beziehen können, Alleinerziehende 30 Arbeitstage statt wie bisher 20. Die Gesamtzahl der Anspruchstage für alle Kinder zusammengerechnet steigt von 25 auf 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende von 50 auf 70 Arbeitstage.
Ab 2026 gilt wieder die alte Regelung: Gesetzlich Krankenversicherte mit Kindern, die ebenfalls gesetzlich versichert sind, haben gemäß §45 SGB V pro Kind unter zwölf Jahren 10 Tage Anspruch auf Krankengeld wegen Erkrankung eines Kindes, insgesamt höchstens 25 Tage.
Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich generell die Anzahl der Tage. Nötig ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung, das heißt, man muss schon am ersten Tag der Erkrankung mit dem Kind zum Arzt.
Während der Zeit erhält die tarifbeschäftigte Lehrkraft allerdings keinen Lohn durch die Hessische Bezügestelle, sondern 90 % des Nettogehaltes als Krankengeld durch die Krankenkasse.
Ist das Kind hingegen mit dem anderen Elternteil privat krankenversichert, besteht für den gesetzlich versicherten Elternteil kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Ein Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 19.12.2023 enthält die notwendigen Klarstellungen, wie diese weitergehenden Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch auf der Grundlage von § 16 UrlVO auf die Beamtinnen und Beamten zu übertragen sind:
„Den Beamtinnen und Beamten soll bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von zwölf Arbeitstagen für jedes Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Kindern soll Dienstbefreiung an insgesamt bis zu 28 Arbeitstagen im Kalenderjahr erteilt werden.
Alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten soll aus diesem Grund Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 24 Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Insgesamt soll alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten mit mehreren Kindern Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 56 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden.“
Der Erlass steht auf dieser Seite als Download zur Verfügung.
Eine Umsetzungsrichtlinie für den Schulbereich existiert nicht, so dass der Erlass auch dort entsprechend anzuwenden ist.
Voraussetzung war in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung über den Betreuungs- und Pflegebedarf, der sogenannte „Kinderkrankenschein“. Dieser musste vom ersten Tag an vorgelegt werden. Mit Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 8. April 2025 ist ein "Kinderkrankenschein“ von verbeamteten Lehrkräften erst ab dem 4. Krankheitstag erforderlich. Diese Regelung gilt nicht bei TV-H-Beschäftigten, da die Krankenkassen i.d.R. eine ärztliche Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag fordern, um Kinderkrankengeld zu gewähren.
Download: 2023-HMdIS-Freistellungsmöglichkeiten
Download: 2025-HMdISH-Vorlage ärztliches Attest