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„Hilfe, unser Schuldeputat reicht nicht aus!“

Informationen zur Berechnung der Deputate

Zu den Aufgaben der Schulleitung und der Gesamtkonferenzen gehört in diesen Tagen auch die Verteilung der Deputate, die in der Pflichtstundenverordnung (PflStdV) unter anderem für den Schulleiter oder die Schulleiterin, die sonstigen Schulleitungsmitglieder und das Kollegium (Schuldeputat) vorgesehen sind, um diese für ihre besonderen dienstlichen Aufgaben vom Unterricht zu entlasten. Dabei müssen die Konferenzbeschlüsse zur Verteilung des Schuldeputats „spätestens bis zum Ende eines Schuljahres für das jeweils folgende Schuljahr vorliegen“ (§ 6 Abs.4).

Die genannten Deputate orientieren sich an der Schulform und der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule. Jedes Deputat ist zunächst mit einem schulformbezogenen Sockelbetrag ausgestattet, für das Leiterdeputat in § 4, für das Leitungsdeputat in § 5 und für das Schuldeputat in § 6. In einer Anlage zur PflStdV legt das HMKB die schülerzahlbezogenen Faktoren für die einzelnen Deputate fest. Das Stundendeputat errechnet sich dann aus der Multiplikation des Faktors mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler. Einige Beispielrechnung finden sich in der Tabelle.


Das Schuldeputat

„Das Schuldeputat wird für besondere dienstliche Tätigkeiten und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen einzelner Lehrkräfte oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gewährt.“ (§ 6 Abs.1 PflStdV)

In § 6 Abs.4 ist geregelt, wie der erforderliche Beschluss der Gesamtkonferenz zustande kommt. Für die Verteilung des Schuldeputats legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der Gesamtkonferenz einen Vorschlag vor. An vielen Schulen gibt es im Vorfeld Beratungen beispielsweise mit dem Personalrat, auch wenn dieser hier kein förmliches Mitbestimmungsrecht hat. Geregelt ist auch der Fall, dass zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Gesamtkonferenz keine Einigung über die Verteilung erzielt werden kann. In diesem Fall „entscheidet die Gesamtkonferenz über die Verteilung der Hälfte der Wochenstunden; die Verteilung der anderen Hälfte obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter“. Ausdrücklich ist durch Einzelerlasse des HMKB klargestellt, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin diese „andere Hälfte“ keinesfalls nach Gutdünken verteilen oder dem Leitungsdeputat zuschlagen kann. Sie ist ausschließlich für die in § 6 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden.

Das Schuldeputat ist in den letzten Jahrzehnten trotz vieler neuer dienstlicher Aufgaben und Herausforderungen nicht gestiegen. Im Gegenteil: Dort, wo Entlastungen für neue Aufgaben unabdingbar erschienen, hat das HMKB keineswegs neue Deputate zur Verfügung gestellt, sondern sich aus dem eh zu knappen Schuldeputat bedient. Aus dem Schuldeputat müssen auch die folgenden Tätigkeiten entlastet werden:

  • Die Tätigkeit als Verbindungslehrerin oder Verbindungslehrer wird mit „mindestens“ einer Wochenstunde aus dem Schuldeputat entlastet (§ 6 Abs.6).
  • Die Tätigkeit als Beratungslehrkraft für Suchtprävention wird ebenfalls mit „mindestens“ einer Stunde entlastet (§ 6 Abs.7). In dem aktuell vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist nur noch von einer „angemessenen Anrechnung (…) im Umfang einer halben bis einer Wochenstunde“ die Rede, „sofern die jeweilige Tätigkeit nicht im Rahmen einer Beförderungsstelle ausgeübt wird“. (vgl. S.7)
  • Zuletzt forderten auch die Lehrkräfte, die als schulische Datenschutzbeauftragte benannt sind, eine Entlastung. Sofern die Aufgabe nicht im Rahmen einer Beförderungsstelle ausgeübt wird, wird – höchst unbestimmt – „eine angemessene Anrechnung aus dem Schuldeputat gewährt“ (§ 6 Abs.8).

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, der am 21.4.2026 von der Regierungskoalition von CDU und SPD vorgelegt und derzeit im Landtag behandelt wird, sieht – neben den Kürzungen bei der Altersermäßigung (vgl. S. 6) – eine kosmetische, marginale Erhöhung der Sockeldeputate für Grundschulen, gymnasiale Oberstufen, Abendgymnasien, Hessenkollegs und berufliche Schulen um 0,5 Stunden pro Schule vor. Alle anderen Schulformen gehen leer aus. 

Übertragung dienstlicher Aufgaben

Angesichts der notorischen Knappheit des Schuldeputats sollte die Gesamtkonferenz dringend darauf achten, dass nicht auch noch originäre Aufgaben der Schulleitung aus dem Schuldeputat entlastet werden. Auch hier hilft ein Blick in die Pflichtstundenverordnung:

„Schulleiterinnen und Schulleiter können Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen besondere außerunterrichtliche Tätigkeiten (…) übertragen und dafür Anrechnungen auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl aus dem Leiterdeputat, dem Leitungsdeputat, dem zusätzlichen Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 5 und 6 oder dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung gewähren.“ (§ 3 Abs.4)

Zusätzliche Anrechnungsstunden für Lehrkräfte können also auch aus dem Leiter- oder Leitungsdeputat oder aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung kommen. Dieser Zuschlag beträgt 4 Prozent der Stunden, die für die Abdeckung der Stundentafel zugewiesen werden, an Selbstständigen Schulen 5 Prozent.

Deshalb lohnt sich an dieser Stelle auch ein Blick in die amtliche Auskunft des Kultusministers, wofür der Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung überhaupt verwendet werden soll (Landtagsdrucksache DS 19/790). Genannt werden unter anderem Projekte zur Öffnung der Schule, präventive Maßnahmen, die Zusammenarbeit mit Jugendämtern oder die Stärkung der Elternarbeit oder aufsuchende Elternarbeit. Den vollen Wortlaut der Drucksache haben wir hier eingestellt: 

Download: Landtag

Danach ist es also möglich, dass Lehrkräften, denen hier besondere Aufgaben bei der konzeptionellen Ausgestaltung oder Durchführung von Maßnahmen übertragen werden, Entlastungsstunden aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtszuweisung gewährt werden.

Zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputate 

Noch komplizierter wird die Berechnung und Transparenz der Deputate durch die Regelungen in § 3 Absätze 3, 5 und 6 PflStdV:

„Für Aufgaben von Schulleiterinnen und Schulleitern und für weitere Schulleitungsaufgaben kann aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung (…) ein zusätzliches Leiter- und Leitungsdeputat generiert werden.“ (§ 3 Abs.3)

Die Frage der GEW, warum eigentlich nur ein „zusätzliches Leiter- und Leitungsdeputat“ und kein zusätzliches Schuldeputat „generiert“ werden kann, wurde leider nie beantwortet. Um so wichtiger ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Übertragung von Stunden aus dem Leiter- oder Leitungsdeputat. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gesamtkonferenz einbezogen werden muss. 

Für das „zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputat“ an Selbstständigen Schulen gibt es weder eine Obergrenze noch eine Beteiligung der Gesamtkonferenz. Trotzdem muss auch an diesen Schulen der Gesamtkonferenz, ggf. auch der Schulkonferenz offengelegt werden, ob und in welchem Umfang die Schulleitung von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, da diese Stunden anderen pädagogischen Zwecken entzogen werden. 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer formal nicht selbstständigen Schule kann nur „bis zu 20 vom Hundert des Zuschlags zur Grundunterrichtsversorgung auf das zusätzliche Leiter- und Leitungsdeputat nach Abs. 3 übertragen“. Zusätzliche „zehn vom Hundert des Zuschlags zur Grundunterrichtsversorgung“ können nur „im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz“ übertragen werden (§ 3 Abs.6). Auch hier könnte die Gesamtkonferenz fragen, ob Stunden nicht auch an Lehrkräfte vergeben werden müssen oder können.

Harald Freiling

 

Mit den Fragen der Berechnung, der Verwendung und der Verteilung des Zuschlags zur Grundunterrichtszuweisung und den rechtlichen Vorgaben für die Deputate befasst sich eine 2019 veröffentlichte Broschüre der GEW Hessen. Die Broschüre kann hier heruntergeladen werden: 

Download: Broschüre